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Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides auch bei vorläufiger Erstattung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen
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I. Sachverhalt
Die Gesellschafter einer KG haben gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1988 Klage erhoben und Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragt, der vom FA stattgegeben wurde. Die Aussetzung der Vollziehung der ESt-Bescheide 1988 lehnte das FA mit der Begründung ab, die Bescheide hätten wegen der geleisteten Vorauszahlungen zu keiner Abschlußzahlung, sondern zu einer Erstattung geführt. Die daraufhin beim FG gestellten Anträge auf Aufhebung der Vollziehung wies das FG unter Berufung auf die BFH-Beschlüsse v. (BStBl II S. 657) und v. (BStBl II S. 660) ab.
Beim X. Senat des BFH ist die vom FG zugelassene Beschwerde anhängig, mit der weiterhin die Aufhebung der Vollziehung der ESt-Bescheide 1988 entsprechend der Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 1988 begehrt wird.
Der X. Senat hält die Beschwerde für begründet. Er sieht sich jedoch in Widerspruch zu den Entscheidungen des IV., VI. und VIII. Senats, wonach die Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden nicht zur Erstattung angerechneter Beträge führen dürfe. Der VI. Senat hat dem X. Senat mitgeteilt, daß er an seiner Rechtsauffassung im Beschluß v. (BStBl II S. 685) nicht mehr festhalte.