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NWB BB 6/2019 S. 163

Steuern: Zusammenfassende Meldung nur noch mit Länderkennzeichen

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder andere Leistungen für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger erbringen, für den dieser die Umsatzsteuer schuldet, muss eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben. Sie ist elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Seit April 2019 muss bei der Übermittlung der ZM das Feld „USt-IdNr. des EU-Unternehmers“ ein zulässiges Länderkennzeichen enthalten. Ohne Kennzeichen kann die ZM nicht mehr verarbeitet werden; es drohen ggf. Buß- oder Zwangsgelder. Eine Übersicht mit Länderkennzeichen finden Sie auch online unter http://go.nwb.de/er1u0.

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