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Prozeßkosten als Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten können BA nach § 4 EStG sein, wenn sie betrieblich veranlaßt sind; d. h., wenn sie für die betriebliche Buchführung oder für Jahresabschlüsse anfallen oder die USt- bzw. GewSt-Anmeldungen betreffen. Steuerberatungskosten gehören dagegen zu den WK, wenn sie mit Einkünften des Stpfl. zusammenhängen, z. B. wenn sich der Stpfl. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung über Fragen der Abschreibung beraten läßt. In den erwähnten Fällen können sie ohne weiteres steuermindernd abgesetzt werden (vgl. Traxel, NWB F. 3 S. 9033). Die Steuerberatungskosten des ”normalen” ESt-Zahlers gehören zu dessen Privatausgaben. Sie sind erst seit 1965 absetzbar, als sie der Gesetzgeber in den Katalog der Sonderausgaben des § 10 EStG aufgenommen hat.
I. Steuerrechtliche Grundlagen
Steuerberatungskosten sind heute für den ”Laien” zwangsläufige Privatausgaben, da dieser seine steuerrechtlichen Pflichten und Rechte wegen der Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts nicht mehr ohne stl. Berater erfüllen und wahrnehmen kann (Söhn, in Kirchhof/Söhn, EStG, § 11 Rdnr. 12; Tipke, StbKongrRep 1983 S. 39, 56). § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG hat mithin nicht den Charakter einer ”Steuervergünstigung” (vgl. insbes. BStBl III S. 536