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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 11-12 | Umsatzsteuer: Neuordnung der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen

Nach einem aktuellen Urteil des EuGH ist der von Fahrschulen erteilte Fahrunterricht zur Erlangung der Führerscheinklassen B und C1 kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht. Die Leistungen der Fahrschulen sind somit allenfalls als Leistungen der Berufsausbildung steuerfrei. Die Ausführungen des EuGH sind für eine Vielzahl weiterer Unternehmer von erheblicher Bedeutung, die ihren Kunden im Rahmen von Unterricht Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln.

Wir kommen zur Umsatzsteuer und sehen uns als erstes die jüngst ergangene Fahrschul-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs etwas genauer an.

Nach dem nationalen Recht in Deutschland ist der Unterricht durch Fahrschulen steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hielt es aber für denkbar, dass die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Klassen B – für Pkw – und C1 – für kleine Lkw und größere Wohnmobile – nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie befreit ist. Der V. Senat des BFH hatte dem EuGH daher die Frage vorgelegt: Können Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen und sich direkt auf das Unionsrecht berufen?

Der EuGH hat mit dem Vorabentscheidungsersuchen die Gelegenheit erhalten, für mehr Klarheit zu sorgen, was ...

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