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Track 09 | Bilanzierung: Beteiligungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden
Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind nach einem aktuellen Urteil des BFH auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen.
Der Bundesfinanzhof musste auch die Frage beantworten, ob die Beteiligung eines Hausverwalters an einer in den neuen Bundesländern tätigen Bauträger-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens anzusehen ist.
Der X. Senat des BFH hat dies im Streitfall bejaht. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehöre zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern. Oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind – so die obersten Steuerrichter – auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen.
Der Hausverwalt...