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LfSt Niedersachsen - S 2175-103-St 242

Ertragsteuerliche Behandlung von Verbindlichkeiten aus Sparkonten bei Kreditinstituten; Auflösung von Verbindlichkeiten aus umsatzlosen Sparkonten nach 30 Jahren

Kreditinstitute haben die ihnen von ihren Kunden auf Zeit überlassenen Spareinlagen grundsätzlich als Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, dürfen jedoch weder in der Handels- noch Steuerbilanz passiviert werden. Bei Sparkonten, auf denen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg weder Ein- noch Auszahlungen erfolgt sind, kommt es deshalb darauf an, ob das Kreditinstitut insoweit noch damit rechnen muss, dass der Kunde seine Einlage zurückfordert.

Es besteht die Vermutung, dass aufgrund langjährig fehlender Ein- und Auszahlungen künftig mit einer Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch den Kunden nicht mehr gerechnet zu werden braucht. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Rückzahlung von Spareinlagen verliert in diesen Fällen ihre wirtschaftliche Bedeutung.

Die Frage, wann Einlagen sog. umsatzloser Sparkonten auszubuchen sind, richtet sich nicht nach der Höhe der bestehenden Guthaben. Alle Sparkonten, bei denen über 30 Jahre hinweg weder Ein- oder Auszahlungen vorgenommen wurden, sind unabhängig von ihrer Höhe auszubuchen. Bei einer Unterscheidung nach der Höhe der Sparkonten hätte verlangt werden müssen, dass Einlagen von geringer Höhe sehr viel früher auszubuchen wären. Bei derartigen Konten kann nämlich bereits nach wenigen Jahren unterstellt werden, dass mit einer Geltendmachung durch den Kunden nicht mehr gerechnet zu werden braucht. Bei Einlagen über höhere Beträge ist diese Zeitspanne, nach der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit einer Rückzahlung nicht mehr gerechnet werden muss, dagegen länger. Mit der Festlegung eines einheitlichen Zeitraums von 30 Jahren werden Streitigkeiten darüber vermieden, wann bei Sparkonten mit geringer Höhe eine vorzeitige Ausbuchung vorzunehmen ist.

Nach dem sind die Kundeneinlagen spätestens 30 Jahre nach der letzten Ein- oder Auszahlung einschließlich aufgelaufener Zinsen auszubuchen. Mit Schreiben vom an das BMF hat die Deutsche Kreditwirtschaft die unterschiedliche Behandlung von umsatzlosen Sparkonten im Rahmen von Betriebsprüfungen beanstandet .

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nunmehr abschließend entschieden, dass die Finanzverwaltung die gewinnerhöhende Ausbuchung von Verbindlichkeiten aus unbewegten Sparkonten nicht vor Ablauf von 30 Jahren verlangen kann und dass es lediglich den Kreditinstituten freisteht, diese Verbindlichkeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufzulösen.

LfSt Niedersachsen v. - S 2175-103-St 242

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 1002 Nr. 18
KoR 2019 S. 312 Nr. 6
DAAAH-15450