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Berücksichtigung von übernommener Gewerbesteuer als Veräußerungskosten
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG kann nur den Steuerschuldner treffen
[i]Ebber, Betriebsveräußerung, infoCenter NWB XAAAB-05656 Verpflichten sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die anlässlich einer Anteilsveräußerung nach § 18 Abs. 3 UmwStG entstehende Gewerbesteuer zu tragen, liegen nur dann Veräußerungskosten i. S. des § 16 Abs. 2 EStG vor, wenn die Übernahme betrieblich veranlasst ist. Die Berücksichtigung als Veräußerungskosten scheitert jedoch nicht an dem Gewerbesteuerabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5b EStG, denn dieses gilt nur für die steuerliche Behandlung der Gewerbesteuer bei der Personengesellschaft als Steuerschuldnerin ( NWB XAAAH-13417).
I. Veräußerung eines Kommanditanteils nach Verschmelzung
[i]Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStGA und B waren an der im Jahr 2011 gegründeten Klägerin (eine GmbH & Co. KG) als Kommanditisten zu gleichen Teilen beteiligt. An der vermögenslos als Komplementärin beteiligten GmbH hielten sie jeweils einen Anteil von 50 %. Sie waren auch alleinige Gesellschafter der 1995 gegründeten D-GmbH, die im Januar 2012 mit steuerlicher Wirkung zum auf die Klägerin verschmolzen wurde. A veräußerte seinen Gesellschaftsanteil an der Klägerin im Mai 2012 an den Mitgesellschafter B. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die bei der Veräußerung nach § 18 Abs. 3 UmwStG anfallende Gewerbesteuer von ihnen jew...