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NWB Nr. 21 vom Seite 1799 Fach 3 Seite 9343

Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

von Regierungsdirektor Günther Mihatsch, Bonn und Dipl.-Finanzwirt Thomas Stimpel, Wesseling

Mit der Vorschrift des § 17 EStG hat der Gesetzgeber einen von der allgemeinen Systematik des ESt-Rechts abweichenden Sondertatbestand geschaffen. Der Gewinn aus der Veräußerung von WG wird im allgemeinen nur dann estl. erfaßt, sofern die WG zu einem BV gehören, oder wenn es sich ausnahmsweise um ein Spekulationsgeschäft gem. § 23 EStG handelt. Abweichend von diesen Grundsätzen rechnen aber auch Gewinne oder Verluste, die bei einer Veräußerung einer zum Privatvermögen gehörenden wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 EStG entstehen, zu den gewerblichen Einkünften bei der Einkommensbesteuerung. Eine GewSt-Pflicht wird durch § 17 EStG jedoch nicht ausgelöst. Gewinne i. S. von § 17 EStG unterliegen gem. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG dem ermäßigten Steuersatz. Insoweit besteht in der estl. Behandlung eine Gleichbehandlung mit betrieblichen Veräußerungsgewinnen.

Die Vorschrift des § 17 EStG steht in einer engen Wechselwirkung zu § 20 EStG ( BStBl 1986 II S. 596). Je mehr eine Körperschaft ihre erzielten Gewinne thesauriert, desto höher ist der durch einen wesentlich beteiligten Anteilseigner im Zuge einer Anteilsveräußerung erzielte Veräußerungsgewinn. Diese Systematik ermöglicht einerseits Gestaltungsalternative...

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