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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 K 1549/18 EFG 2019 S. 1134 Nr. 13

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1 S. 1, GG Art. 140, GG Art. 2 Abs. 1, SächsKiStG § 2 Abs. 1, SächsKiStG § 2 Abs. 5, SächsKiStG § 4 Abs. 1 Nr. 5, SächsKiStG § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 5, SächsKiStG § 16 Abs. 6, SächsVerf Art. 18, SächsVerf Art. 22, WRV Art. 137 Abs. 6, EStG § 2 Abs. 5, EStG § 2 Abs. 8, PartG § 1 Abs. 1 S. 1

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Sachsen nur bei glaubensverschiedener Ehe, aber nicht bei glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (zur vor dem Veranlagungszeitraum 2016 gültigen Gesetzeslage)

Leitsatz

1. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der bis zum geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit darin Ehegatten/ Ehe nicht mit Lebenspartnern/ Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden.

2. Nach Überzeugung des erkennenden Senats des Sächischen Finanzgerichts ist die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur von glaubensverschiedenen Ehegatten, nicht aber von glaubensverschiedenen Lebenspartnern nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des SächsKiStG in der bis zum geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1134 Nr. 13
MAAAH-15207

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 25.03.2019 - 5 K 1549/18

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