Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Sachsen nur bei
glaubensverschiedener Ehe, aber nicht bei glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (zur vor dem Veranlagungszeitraum 2016
gültigen Gesetzeslage)
Leitsatz
1. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes
in der bis zum geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit darin Ehegatten/ Ehe nicht mit Lebenspartnern/
Lebenspartnerschaften gleichgestellt werden.
2. Nach Überzeugung des erkennenden Senats des Sächischen Finanzgerichts ist die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur von
glaubensverschiedenen Ehegatten, nicht aber von glaubensverschiedenen Lebenspartnern nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des SächsKiStG
in der bis zum geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1134 Nr. 13 MAAAH-15207
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 25.03.2019 - 5 K 1549/18
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