Ankündigung der Stellung eines schriftlichen Auskunftsersuchens i.S. von § 93 AO an einen Dritten kein Verwaltungsakt
Leitsatz
Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Die (schriftliche) Ankündigung des Finanzamts gegenüber der Steuerpflichtigen,
unter bestimmten Voraussetzungen ein schriftliches Auskunftsersuchen im Sinne von § 93 AO an einen Dritten zu richten, ist
mangels „Regelung” sowie mangels „unmittelbarer Rechtswirkung nach außen” kein (vollziehbarer) Verwaltungsakt im Sinne von
§ 118 AO; erst das nachfolgende Auskunftsersuchen selbst stellt einen solchen (vollziehbaren) Verwaltungsakt dar (vgl. ).
Fundstelle(n): RAAAH-15198
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.03.2019 - 9 V 9086/18
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