Entziehung branntweinsteuerpflichtiger Waren aus dem Steueraussetzungsverfahren
Auswahlermessen bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern
Verwirkung des Steueranspruchs aufgrund unangemessener Dauer des Einspruchsverfahrens
Leitsatz
1. Von einer Entziehung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Steueraussetzungsverfahren ist jedenfalls dann auszugehen,
wenn die Ware durch die Unregelmäßigkeit der Steueraufsicht vorenthalten wird. Wann das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls
(hier: Transport der Erzeugnisse offenkundig entgegen der Ausfuhranmeldung ohne Eröffnung eines innergemeinschaftlichen Versandverfahrens).
2. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Steuerschuld verpflichtet, liegt die Frage, gegen welche(n)
Gesamtschuldner die Abgaben festgesetzt werden, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung muss grundsätzlich
spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden; bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens ist allenfalls
eine Ergänzung der Begründung möglich.
3. Dauert das Einspruchsverfahren mehr als 19 Jahre, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar wäre, ist allein
aufgrund des Zeitmoments von der Verwirkung des Steueranspruchs auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 841 Nr. 11 PStR 2019 S. 255 Nr. 11 OAAAH-15160
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.03.2019 - 1 K 1353/16
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