Vorsteuerabzug: Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums bei Rechnungsberichtigung in einem Folgejahr
Leitsatz
Wird bei einer Rechnungsberichtigung in einem Folgejahr die gesamte Rechnung - ergänzt um die Steuernummer und Anschrift
des leistenden Unternehmers - noch einmal neu erstellt, liegt in der Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums kein
der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Jahr der Neuerstellung entgegenstehender formeller Mangel.
In einem solchen Fall müssen die neu erstellten Rechnungen keinen Vermerk enthalten, dass es sich um berichtigte Rechnungen
handelt.
Soweit nach der neueren Rechtsprechung eine nicht ordnungsgemäße Rechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung
der Rechnung berichtigt werden kann (vgl. , BFH/NV 2017, 252), steht dies dem Vorsteuerabzug
im Berichtigungsjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht entgegen, wenn der Stpfl. den Einspruch gegen die Steuerfestsetzung
im ursprünglichen (inzwischen festsetzungsverjährten) Ausstellungsjahr mit Rücksicht auf die damalige Rechtsprechung zurück
genommen hatte.
Fundstelle(n): BB 2019 S. 1045 Nr. 19 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 763 EFG 2019 S. 1040 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21353 Nr. 8 EAAAH-15146
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.06.2018 - 1 K 3724/15 U
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