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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 3724/15 U EFG 2019 S. 1040 Nr. 12

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2; UStDV § 31 Abs. 2; UStDV § 31 Abs. 5; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a; MwStSystRL Art. 219; MwStSystRL Art. 226 Nr. 1

Vorsteuerabzug: Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums bei Rechnungsberichtigung in einem Folgejahr

Leitsatz

  1. Wird bei einer Rechnungsberichtigung in einem Folgejahr die gesamte Rechnung - ergänzt um die Steuernummer und Anschrift des leistenden Unternehmers - noch einmal neu erstellt, liegt in der Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums kein der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Jahr der Neuerstellung entgegenstehender formeller Mangel.

  2. In einem solchen Fall müssen die neu erstellten Rechnungen keinen Vermerk enthalten, dass es sich um berichtigte Rechnungen handelt.

  3. Soweit nach der neueren Rechtsprechung eine nicht ordnungsgemäße Rechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung berichtigt werden kann (vgl. , BFH/NV 2017, 252), steht dies dem Vorsteuerabzug im Berichtigungsjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht entgegen, wenn der Stpfl. den Einspruch gegen die Steuerfestsetzung im ursprünglichen (inzwischen festsetzungsverjährten) Ausstellungsjahr mit Rücksicht auf die damalige Rechtsprechung zurück genommen hatte.

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1045 Nr. 19
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 763
EFG 2019 S. 1040 Nr. 12
KÖSDI 2019 S. 21353 Nr. 8
EAAAH-15146

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.06.2018 - 1 K 3724/15 U

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