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Zweifelsfragen bei der Anwendung des Investitionszulagengesetzes
Zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des InvZulG, insbes. zur Verbleibensvoraussetzung bei Transportmitteln, zur Abgrenzung der Gewerbezweige nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993), zur Anzahl der AN bei der auf 10 v. H. erhöhten InvZ nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1993 sowie zur erhöhten InvZ nach § 5 Abs. 2 oder 3 InvZulG 1993 bei Betriebsaufspaltung hat der ausführlich Stellung genommen.
In Ergänzung der (BStBl I S. 768), v. (BStBl I S. 236) und v. (BStBl I S. 904) gilt danach bei Anwendung des InvZulG folgendes:
I. Verbleibensvoraussetzung bei Transportmitteln
1. Leerfahrten von Transportmitteln
Als Einsatz im Fördergebietsverkehr sind nach Tz. 48 des (a. a. O.) unter anderem Fahrten anzusehen, die von einem Ort im Fördergebiet zu einem Ort außerhalb des Fördergebiets und umgekehrt durchgeführt werden. Befördert ein Transportmittel auf einer derartigen Fahrt keine Güter oder Personen (Leerfahrt), so handelt es sich dabei nur dann um eine Fördergebietsfahrt, wenn die nächste Fahrt, bei der Güter oder Personen befördert werden, eine Fördergebietsfahrt ist.