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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing im Doppelstockmodell
Kein Bankenprivileg für Betriebsleasinggesellschaft
[i]Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter NWB KAAAB-14433 Der BFH hat entschieden, dass die anteilige Hinzurechnung von Leasingraten für Zwecke der Gewerbesteuer auch bei der Besteuerung eines Leasinggebers Anwendung findet, der die Leasinggüter seinerseits von einem anderen Leasinggeber geleast hat (sog. Doppelstockmodell). Das sog. Bankenprivileg komme in solch einem Fall nicht zur Anwendung ( NWB NAAAH-13416).
I. Leasing von beweglichen Leasinggütern im sog. Doppelstockmodel
[i]SachverhaltDie Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut i. S. des § 1 Abs. 1a KWG. Sie betreibt das Leasing von beweglichen Leasinggütern im sog. Doppelstockmodel: Sie erwirbt die Leasinggegenstände, veräußert sie an eine sog. Besitzleasinggesellschaft, least sie von dieser zurück und verleast sie – als sog. Betriebsleasinggesellschaft – an Endkunden. Nach einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt anteilig die von der Klägerin an die Besitzleasinggesellschaft gezahlten Leasingraten gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb hinzu. Die Klage gegen entsprechend geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts 2009, 2010 und 2011 blieb vor dem Finanzgericht erfolglos.