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Steuerrecht | Verlust bei einem nebenberuflich tätigen Übungsleiter
Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter (Trainer) kann einen Verlust grundsätzlich auch dann absetzen, wenn seine Einnahmen niedriger sind als der Freibetrag für Übungsleiter i. H. von 2.400 €. Allerdings muss der Übungsleiter eine Einkünfteerzielungsabsicht haben.
Im Streitfall ging es um einen Übungsleiter, der 108 € Einnahmen erzielte und Ausgaben i. H. von 608 € hatte; der Verlust betrug also 500 €. Aufgrund des Freibetrags für Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG waren im Streitfall zwei Einschränkungen zu prüfen, die vom BFH aber verneint wurden: S. 498
§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG [i]Keine Beschränkung nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG enthält eine Ausgabenbeschränkung, wenn die Einnahmen den Freibetrag überschreiten; dies war im Streitfall aber nicht gegeben, weil die Einnahmen i. H. von 108 € unterhalb des Freibetrags von 2.400 € lagen.
§ 3c Abs. 1 EStG [i] § 3c Abs. 1 EStG gilt nicht schränkt den Abzug von Ausgaben ein, soweit sie ...