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BFH 20.11.2018 VIII R 17/16, BBK 11/2019 S. 497

Steuerrecht | Verlust bei einem nebenberuflich tätigen Übungsleiter

Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter (Trainer) kann einen Verlust grundsätzlich auch dann absetzen, wenn seine Einnahmen niedriger sind als der Freibetrag für Übungsleiter i. H. von 2.400 €. Allerdings muss der Übungsleiter eine Einkünfteerzielungsabsicht haben.

Im Streitfall ging es um einen Übungsleiter, der 108 € Einnahmen erzielte und Ausgaben i. H. von 608 € hatte; der Verlust betrug also 500 €. Aufgrund des Freibetrags für Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG waren im Streitfall zwei Einschränkungen zu prüfen, die vom BFH aber verneint wurden: S. 498

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