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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit
Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an NWB VAAAG-80500, BFHE 260 S. 271 = Kurzinfo StuB 2018 S. 303 NWB VAAAG-81336; Bezug: § 3 Nr. 26, § 3c Abs. 1 EStG).
Nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind u. a. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter im Dienst oder im Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft bis zur Höhe von 2.400 € (vor dem Veranlagungszeitraum 2013 noch 2.100 €) steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen gem. § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden ...