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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Vermögen einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts als Nachlassvermögen des Stifters
Das einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 ErbStG; § 1922, § 1942 BGB; Art. 25 Abs. 1 EGBGB; Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).
Das Vermögen einer intransparenten, wirksam gegründeten und rechtlich selbständigen Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen und kann folglich bei seinem Tod auch nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen. Sind jedoch wie im Urteilsfall nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten und kann die Stiftung über das Vermögen im Verhältnis z...BStBl 2007 II S. 669