BGH Beschluss v. - III ZB 126/18

Instanzenzug: Az: 12 U 1233/18vorgehend LG Bad Kreuznach Az: 4 O 19/18

Gründe

I.

1Der Kläger verlangt von dem Beklagten nach Widerruf sämtlicher erteilten Vollmachten die Herausgabe notarieller Urkunden (General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung). Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe sowie zur Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verurteilt. Den Streitwert hat es auf 191.700 € festgesetzt. Dabei hat es ausgehend von einem Wert des vom Beklagten verwalteten Vermögens des Klägers in Höhe von 755.000 € dessen Interesse an der Verhinderung eines Missbrauchs der General- und Vorsorgevollmacht mit 25 % bewertet und für die Herausgabe der Patientenverfügung einen Betrag von 3.000 € angesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € erreiche (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf 300 € festgesetzt.

2Gegen die Verwerfung der Berufung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, die durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Frist zu deren Begründung ist antragsgemäß bis verlängert worden. Mit am eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten angezeigt, diesen nicht mehr zu vertreten. Der Beklagte hat mit am eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigen der Vorinstanzen die Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt. Er hat hierzu ausgeführt, sein bisheriger Prozessbevollmächtigter habe eine Begründung des Rechtsmittels wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Er habe daraufhin neun weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gebeten, das Mandat fortzuführen und das Rechtsmittel zu begründen. Alle hätten abgelehnt.

II.

3Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

41. Hat eine Partei - wie hier - einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend beauftragt, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Beiordnung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm bereits eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen und Vorgaben der Partei - wie es hier der Beklagte mit Schriftsatz vom verlangt hat - trotz fehlender Aussicht auf Erfolg "so gut es geht" zu begründen. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen (Senat, Beschlüsse vom - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9, 12; vom - III ZR 81/14, BeckRS 2014, 15945 Rn. 2; vom - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2; vom - III ZR 63/17, BeckRS 2017, 116899 Rn. 3 und vom - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 4; , FamRZ 2017, 1705 Rn. 7 f).

52. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet ungeachtet dessen auch aus, weil die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist.

6a) Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung der Beschwer des Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 29/99, NJW 1999, 3049 f; vom - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 und vom - VI ZR 200/06, BeckRS 2007, 12117 Rn. 6; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 "Herausgabeklagen - Urkundenherausgabe" sowie § 4 Rn. 13).

7b) Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Frist (§ 575 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wurde und insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, welcher trotz Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür dargelegt hat (Senat, Beschlüsse vom - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 8 f; vom - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 9; vom - III ZR 93/17, BeckRS 2017, 128304 Rn. 8 und vom - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 7). An Letzterem fehlt es hier aus den unter II.1 angeführten Gründen.

III.

8Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind und die Frist für ihre Begründung (§ 575 Abs. 2 ZPO) abgelaufen ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:250419BIIIZB126.18.0

Fundstelle(n):
EAAAH-14952