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Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei der Durchschnittssatzbesteuerung i. S. des § 24 UStG
Mit hat das Niedersächsische FG zur Subsumtion eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO bei der Durchschnittssatzbesteuerung im Falle der Vereinbarung eines über dem Marktpreis liegenden Entgelts entschieden.
I. Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung eines über dem Marktpreis liegenden Entgelts stellt auch dann keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn der Lieferer die mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzsteuerschuld aufgrund von § 24 UStG nicht an das Finanzamt erbringen muss.
II. Sachverhalt
1. Tätigkeit der Klägerin & Verfahrensgeschichte
Die Klägerin betrieb an drei Standorten mehrere Biogasanlagen und Blockheizkraftwerke. An der Klägerin waren hierbei 57 Landwirte als Gesellschafter beteiligt. Im Betrieb der Klägerin fand im Jahr 2016 eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte fest, dass die Klägerin für ihre Biogasanlagen von ihren Gesellschaftern sowie einem Fremdanbieter Gülle gekauft hatte. Dabei waren allerdings nicht alle Gesellschafter der Klägerin Güllelieferanten. Ferner stand der Fremdanbieter in einem Gesellschaftsverhältnis zu einem Gesellschafter der Klägerin. Die überwiegende Anzahl der liefernden Landwirte ver...