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AfA nach steuerfreier Entnahme
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Zum hat der Kl. die eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen BV gehörende Wohnung (Wohnhaus) gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG i. d. F. des WohneigFG v. (BGBl I S. 730) erfolgsneutral aus dem BV entnommen und im Streitjahr 1987 vermietet. In der ESt-Erklärung erklärten die Kl. u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) für dieses Wohnhaus. Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA von 5 000 DM war hierbei der Teilwert des Wohnhauses zum Zeitpunkt der Entnahme (), den die Kläger mit 250 000 DM ermittelt hatten. Demgegenüber ermittelte das FA die Gebäude-AfA im ESt-Bescheid 1987 auf der Grundlage der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit - in der Höhe unstreitig - 1 398 DM. Das FG gab der Klage statt. Die Revision führte zur Aufhebung des Urt. und zur Abweisung der Klage.
II. Entscheidungsgründe
Bei einer eigengenutzten, bisher einem BV zugehörigen Wohnung, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen als entnommen gilt und bei der der Entnahmegewinn außer Ansatz bleibt, sind, wenn die Wohnung a...