Anhörungsrüge im Zivilprozess: Beanstandung des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung des Gerichts
Gesetze: § 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: IX ZR 217/17 Urteilvorgehend OLG Frankfurt Az: 24 U 80/16 Urteilvorgehend LG Darmstadt Az: 24 U 80/16
Gründe
1Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217.17.0
Fundstelle(n):
EAAAH-14858