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Körperschaftsteuer; | Übernahme von Gründungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 27 Abs.1, 3 KStG; § 26 AktG)
Nach dem ist keine Betriebsausgabe, sondern eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs.3 Satz 2 KStG 1977 gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind. Die sich aus § 9a Abs.1 GmbHG für die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ergebende Verpflichtung, der GmbH Vergütungen zu ersetzen, die nicht unter dem Gründungsaufwand aufgenommen worden sind, setzt voraus, daß die Gesellschaft für diesen Aufwand nur dann aufzukommen hat, soweit die Satzung das vorsieht. Die Gesetzeslücke ist in entsprechender Anwendung des § 26 Abs.2 AktG zu schließen (vgl. ).