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Liebhaberei bei Teilvermietung eines Zweifamilienhauses
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Klin. errichtete aufgrund der Baugenehmigung vom in den Jahren 1984 und 1985 auf ihrem im Jahr 1983 für 350 000 DM erworbenen, ca. 1 000 qm großen Grundstück ein Zweifamilienhaus für 1 029 231 DM. Die Kläger bewohnen die Hauptwohnung seit selbst. Die Einliegerwohnung vermieteten sie. Das FA setzte als Mietwert die Kostenmiete an. Das FG folgte dem FA und wies die Klage ab.
Problematisch war für die Streitjahre 1985 bis 1987, 1989 und 1990, ob als Mietwert die Markt- oder die Kostenmiete anzusetzen ist und ob dem Ansatz höherer WK der Gesichtspunkt der ”Liebhaberei” entgegensteht. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung.
II. Entscheidungsgründe
1. Fortführung der Nutzungswertbesteuerung
Der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung der Kläger ist durch Abzug der WK vom Rohmietwert und nicht pauschaliert nach § 21a Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG zu ermitteln. Während bei einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus der Nutzungswert stets pauschaliert aufgrund des Einheitswerts des Grun...