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OLG Hamm 12.10.2018 20 U 108/18, NWB 21/2019 S. 1510

Versicherung | Keine Informationspflicht zu Gesetzesänderungen

Ein Lebensversicherer ist nicht verpflichtet, einen Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass es nach einer Gesetzesänderung (hier: Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes [LVRG] v. ) zu Reduzierungen der Überschussbeteiligung kommen und sich für einen Versicherungsnehmer womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen kann.

Anmerkung:

Über die Folgen einer Begrenzung der Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven aufgrund der Umsetzung des – verfassungskonformen (vgl. , NWB LAAAG-88749) – LVRG muss der Versicherer demnach den Versicherten nicht gezielt hinweisen. Dies gilt umso mehr, als durch die Umsetzung des Gesetzes für den Versicherten keine Versicherungslücken entstanden sind und der Versicherer angesichts des medialen Inte...

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