Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (FG)
Das Finanzamt ist nicht an Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gebunden. Ob die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einem sog. Riester-Vertrag als Sonderausgaben erfüllt sind, hat das Finanzamt selbständig zu prüfen (; Revision anhängig, BFH-Az. X R 16/19).
Hintergrund: Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist dem Finanzamt durch die ZfA mitzuteilen, wenn eine Überprüfung der Voraussetzungen zur Gewährung der Altersvorsorgezulage i.S.d. §§ 79 ff. EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ergibt; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.
Sachverhalt: Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren 2010 und 2011 war die Klägerin unmittelbar und der Kläger mittelbar zulageberechtigt. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Riester-Beiträge beider Ehegatten zunächst erklärungsgemäß als Sonderausgaben der Klägerin.
Nach Bestandskraft der Steuerbescheide erhielt das Finanzamt Mitteilungen der ZfA, wonach der Kläger nicht zu den zulageberechtigten Personen gehöre. Daraufhin ergingen geänderte Steuerbescheide, in denen die Beiträge des Klägers nicht mehr als Sonderausgaben seiner Ehefrau berücksichtigt wurden.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:
Die entgegenstehende Mitteilung der ZfA zur fehlenden Zulageberechtigung des Klägers berechtigt das Finanzamt nicht gem. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG, dessen Altersvorsorgebeiträge in den Grenzen des Höchstbetrages von insgesamt 2.100 € bei der Klägerin vom Sonderausgabenabzug unberücksichtigt zu lassen.
Bei der Mitteilung über eine Abweichung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG handelt es sich mangels Außenwirkung nicht um einen Grundlagenbescheid, sondern um einen Vorgang innerhalb der Verwaltung.
Ähnlich wie bei Ergehen einer Kontrollmitteilung ist das Finanzamt daher im Zweifelsfall verpflichtet, deren Richtigkeit im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (s. auch , EFG 2012, 1636).
Im Streitfall ist der Kläger - entgegen der Mitteilung der ZfA - mittelbar zulageberechtigt und die Klägerin im Rahmen des ihr zustehenden Höchstbetrages von 2.100 € pro Jahr berechtigt, die Altersvorsorgebeiträge des Klägers als Sonderausgaben abzuziehen.
Das FG hat die Revision im Hinblick auf das abweichende und die diesbezüglich anhängige Revision beim BFH (Az. X R 2/19) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 16/19 anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2019 sowie NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB NAAAH-14709