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Entnahmen im Einkommensteuerrecht
I. Bedeutung der Entnahmevorschrift
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der ”Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluß des Wj und dem BV am Schluß des vorangegangenen Wj, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen”. Der Unterschiedsbetrag aus dem Vergleich der beiden BV weist die Veränderungen aus, die das BV am Schluß eines Geschäftsjahrs gegenüber dem BV am Schluß des vorangegangenen Geschäftsjahrs erfahren hat, mögen die Veränderungen auf einer bestandsmäßigen Vermehrung oder Verminderung des BV oder aber auf einer Veränderung der Werte der zum BV gehörenden WG beruhen. Der Unterschiedsbetrag ist gleich dem Gewinn/Verlust, wenn im Wj weder Entnahmen noch Einlagen vorgenommen wurden; andernfalls ist der Unterschiedsbetrag um den Entnahme- bzw. Einlagewert zu berichtigen.
Die Notwendigkeit dieser Korrektur ergibt sich daraus, daß bei der Gewinnermittlung BA und Kosten der Lebenshaltung voneinander zu trennen sind; die letzteren dürfen, weil sie nicht betrieblich veranlaßt (§ 4 Abs. 4 EStG) sind, den Gewinn nicht schmälern. Es liegt auf der Hand, daß z. B. ein Gewerbetreibender, der seine Wohnungsmiete aus betrieblichen Mitteln zahlt oder seine Kleidung dem betrieblichen Warenbestan...