1. Die Schriftform der Berufung iS von § 151 SGG setzt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift voraus. Ausnahmsweise ist sie auch dann gewahrt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten hinreichend sicher eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ergibt (vgl ). Daran fehlt es bei einem Telefax einer Behörde, das mitten im Text endet und weder eine Unterschrift noch eine Schlussformel oder einen sonstigen Abschluss enthält.
2. Eine Behörde ist - in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt - verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Dazu gehört eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistet sein muss, dass fristwahrende Schriftsätze unter normalen Umständen rechtzeitig bei Gericht eingehen. Bei der Übersendung per Telefax hat sich die Überprüfung auch darauf zu erstrecken, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt.
3. Zu den Fürsorgepflichten des Gerichts (vgl ) gehört es nicht, ein am vorletzten Tag vor Fristablauf eingegangenes Telefax auf formelle Mängel zu überprüfen und die absendende Behörde ggf auf dessen Unvollständigkeit hinzuweisen (vgl auch = MDR 2017, 595).
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.01.2019 - L 5 AS 688/18
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