Die 1988 geborene Klägerin ist von Geburt an blind. Sie hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 inne; ferner liegen bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, H, BL und RF vor. Die Klägerin beendete im September 2014 das Studium der Psychologie mit einem Abschluss als Master. Im Rahmen ihrer über das Ausbildungsinstitut der Berliner Fortbildungsakademie organisierten Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin leistete sie in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2016 eine praktische Tätigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Psychotherapeutengesetz - PsychThG -) am Städtischen Klinikum D ab. Seit 1. November 2016 setzt die Klägerin diese Ausbildung fort, wobei sie Wochenendseminare absolviert und - unter Aufsicht von Supervisoren - Patienten behandelt. Bis Oktober 2018 sind von ihr 280 der für die Ausbildung erforderlichen 600 Stunden Therapie ambulanter Patienten geleitstet worden. Ihren Lebensunterhalt finanziert sie derzeit mit einer versicherungspflichtigen 20 (bzw. ab 1. März 2019 15)-Stunden-Teilzeitstelle als Sozialarbeiterin; ferner arbeitet sie zusätzlich alle zwei Wochen auf Honorarbasis als psychologische Beraterin bei einem Bildungsträger für schwer behinderte Menschen.
Fundstelle(n): FAAAH-14580
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.01.2019 - L 18 AL 66/17
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