1. Die Klausel in einem vom Arbeitgeber gestellten Darlehensvertrag, nach welcher der noch nicht getilgte Restbetrag eines vom Arbeitgeber gewährten Darlehens insgesamt zur Zahlung fällig wird, wenn das Arbeitsverhältnis gleichgültig aus welchen Gründen und in welcher Form endet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
2. Der Arbeitgeber kann sich als Verwender auf die Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung nicht berufen. Er hat daher innerhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausschlussfristen den noch offenen Restbetrag des Darlehens unter Zugrundelegung der unwirksamen Gesamtfälligkeitsregelung rechtzeitig geltend zu machen.
3. Der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist greift befristet nur solange, wie der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer von der Einhaltung der Anschlussfrist abgehalten wird. Endet dieser Vertrauenstatbestand vor Ablauf der Ausschlussfrist, ist der Arbeitgeber gehalten, innerhalb der noch laufenden Ausschlussfrist seinen Anspruch geltend zu machen, soweit dies angemessen und zumutbar ist.
Bei einem einfachen Sachverhalt, der keine weiteren Ermittlungen erfordert, ist im Übrigen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Arbeitgeber von einer Geltendmachung nicht mehr abgehalten wird, maximal eine Woche als angemessene Frist zur Geltendmachung anzusehen.
4. Zur Annahme einer Vergütungsvereinbarung neben dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Einzelfallentscheidung).
5. Eine einzelvertragliche, der AGB-Kontrolle unterliegende Ausschlussfrist, die für "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" gelten soll, erfasst auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
6. Eine solche Ausschlussfrist ist insgesamt unwirksam, selbst wenn in ihr geregelt ist, dass sie nicht "für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen" gelten soll.
a) Sie verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB, denn eine Verkürzung der Verjährungsfristen Ansprüche auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung stellt eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Vorschrift dar (im Anschluss an BGH, , VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; , Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; entgegen BAG, , 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; , 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149).
c) Ausschlussfristen für die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung von "allen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" sind in den einzelnen Stufen hinsichtlich der Art der von ihnen erfassten Ansprüche nicht teilbar.
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