Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Zweiwochenfrist des § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG - mangelndes Verschulden an Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt
Gesetze: § 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG
Instanzenzug: LG Mühlhausen Az: 10 StVK 33/14 Beschlussvorgehend Az: 1 Ws 40/15 Beschlussvorgehend LG Mühlhausen Az: 10 StVK 33/14 Beschlussvorgehend LG Mühlhausen Az: 10 StVK 33/14 Beschlussvorgehend LG Mühlhausen Az: 10 StVK 33/14 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 1180/15 Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses gestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150812.2bvr118015
Fundstelle(n):
FAAAH-14528