Klarstellende Berichtigung des Tenors eines stattgebenden Kammerbeschlusses
Gesetze: § 319 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 5 StR 258/13 Beschlussvorgehend Az: 25 KLs 12/12 Urteilvorgehend Az: 2 BvR 2400/13 Stattgebender Kammerbeschlussnachgehend Az: 5 StR 258/13 Beschluss
Tenor
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
Der - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150129.2bvr240013
Fundstelle(n):
VAAAH-14527