BGH Beschluss v. - III ZA 41/18

Mindestbeschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei beabsichtigter Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts in einer Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 201 Abs 1 S 1 GVG, § 201 Abs 2 S 3 Halbs 2 GVG, Art 13 MRK, § 544 ZPO, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 26 Nr 8 S 2 ZPOEG

Instanzenzug: Az: 16 EK 4/18

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch vom gegen diejenigen Richter, die an dem Beschluss des Senats vom (III ZR 472/13, WM 2015, 852) mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

2Soweit es sich gegen den damaligen Vizepräsidenten Sch.   und den Richter W.    richtet, geht es ins Leere, da beide Richter dem Senat nicht mehr angehören (vgl. , WM 2003, 847). Hinsichtlich der Richter Dr. H.      , S.     und R.    enthält das Gesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das einen anderen Beschwerdeführer betraf, kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO offensichtlich ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Senat dort zu § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO eine andere Rechtsauffassung eingenommen hat, als der Kläger sie in dem vorliegenden Fall vertritt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 198/17 und vom - 2 BvR 1265/18; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 20; Musielak/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 42 Rn. 14; jeweils mwN).

3Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern, soweit sie dem Senat noch angehören, entschieden werden.

42. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach den eigenen Angaben des Antragstellers den Betrag von 1.200 € nicht übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG i.V.m. § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

5a) § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vom - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff und vom - III ZR 472/13, WM 2015, 852 Rn. 7).

6b) Im vorliegenden Fall will sich der Antragsteller mit der Revision gegen die Abweisung seiner Entschädigungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach seinem Interesse an einer Verurteilung des Beklagten. Das Oberlandesgericht ist von einem Streitwert von 500 € ausgegangen. Der Antragsteller selbst legt einen Streitwert von 1.200 € zugrunde. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt somit in keinem Fall die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

7c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Danach werden Urteile eines Berufungsgerichts, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung ausgenommen. Es handelt sich um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage (als unzulässig) durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Senat, Beschluss vom - III ZR 472/13, WM 2015, 852). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entschädigungsklage anzusehen ist und das Oberlandesgericht die Klage deshalb als unzulässig hätte abweisen müssen.

8Da das Gesetz mit § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO das Ziel verfolgt, einen Gleichlauf des Rechtsschutzes ohne Bindung an eine Wertgrenze herbeizuführen, wenn die Berufung durch Beschluss (Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) oder durch Urteil (Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO) als unzulässig verworfen wird, bestehen weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) noch Bedenken im Hinblick auf Art. 13 EMRK (vgl. MüKoZPO/Gruber, 5. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15b).

9Der Antragsteller wird - wie bereits in dem Verfahren III ZA 6/17 - darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:310119BIIIZA41.18.0

Fundstelle(n):
AAAAH-14492