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Einkünfte aus Kapitalvermögen aus neuen Kapitalanlagemodellen
- Anmerkungen zum (BStBl I S. 343) -
I. Vorbemerkung
Nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 EStG beträgt der Abzugsteuersatz bei Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seit dem 1. 1. 1993 im Regelfall 30 v. H. des Kapitalertrags. Dies ist ein verhältnismäßig hoher Satz für eine Abzugsteuer. Auf internationaler Ebene haben Überlegungen, bei welcher Höhe eines Abzugsteuersatzes sich das Verhältnis von wirklich erzieltem Kapitalertrag und Steuereinnahmen wegen der dadurch ermutigten Steuerhinterziehung, insbes. durch Kapitalflucht, zu Lasten der Steuereinnahmen ungünstig entwickelt, zu dem Ergebnis geführt, daß eine Abzugsteuer auf Kapitalerträge im allgemeinen 20 v. H. nicht übersteigen sollte, selbst wenn sich das übrige steuerliche Umfeld nicht als übermäßig belastend darstellt.
Der Abzugsteuersatz von 30 v. H. hat natürlich ob seiner Höhe die Phantasie der Modellkonstrukteure angeregt, nach Lösungen zu suchen, die es vielleicht erlauben, wenigstens einen Teil des Kapitalertrags auf der einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensebene zu erzielen, so daß dadurch die Steuerlast des Anlegers gemindert werden soll. Dies lief parallel zu einer Entwicklungstendenz auf dem Kapitalmarkt, den Anlegern eine Kombination von Spekulation und...BStBl I S. 343