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Einkommensteuer; | Veräußerung des Mitunternehmeranteils (§ 16 EStG)
Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Mitunternehmeranteil an einen Mitgesellschafter und entnimmt er im Einverständnis mit dem Erwerber und den Mitgesellschaftern vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils bestimmte Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, gehört der daraus entstehende Entnahmegewinn zum begünstigten Veräußerungsgewinn. Gleiches gilt, wenn der Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil an einen Dritten veräußert und im Einverständnis mit ihm zusätzlich zum Veräußerungspreis bestimmte Wirtschaftsgüter von der Gesellschaft erhält. Das gilt auch bei der Veräußerung eines Bruchteils des Mitunternehmeranteils, soweit der Veräußerungspreis und der Wert der Entnahme nicht den Wert des veräußerten Bruchteils übersteigen (