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Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG bei teilentgeltlichem Erwerb
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Mutter des Kl. war Eigentümerin eines Zweifamilienhauses. Sie übergab dem Kl. im Jahr 1988 das Haus unter folgenden Bedingungen: Übernahme der den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehen; Einräumung eines dinglichen Wohnrechts an einer Wohnung; Pflegezusage. In seiner ESt-Erklärung 1988 machte der Kl. Instandhaltungskosten für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung einschließlich entsprechender Finanzierungskosten sowie anteilige Kosten für Grundsteuer, Straßenreinigung, Hausversicherungen usw. steuermindernd geltend.
Problematisch war im Streitfall, ob auch laufende Grundstückskosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar sind und ob bei einem teilentgeltlichen Erwerb die Vorkosten zu kürzen sind.
II. Entscheidungsgründe
1. Beispiele für Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG
Hauptfälle der Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG sind Reparaturaufwendungen und Finanzierungskosten. Zu den abziehbaren Vorkosten gehören nach dem Besprechungsurteil auch laufende Grundstückskosten, wie z. B. Grundsteuer und Gebäudeversicherungsprämien.
2. Höhe der Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG
In seinem Urteil v. (BStBl II S. 346) hat der BFH ausgeführt, unter Anschaffung i. S. des § 10e Abs. 6 EStG sei nur der entgeltliche Erwerb ...BStBl II S. 886