Kein Ruhen des die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens wegen eines
zu spät gestellten Erlassantrages Zur Umsatzsteuerpflicht von im Rahmen eines im Inland betriebenen
Adviesbureau erzielten Umsätzen, welche an In- und europäische Ausländer
erbracht wurden
Leitsatz
Bei einem zu spät gestellten Erlassantrag ist es unter
Abwägung insbesondere prozessökonomischer Gesichtspunkte und der
Interessen der Beteiligten ermessensgerecht einem Antrag auf Ruhen
/ Aussetzung des Verfahrens nicht zu entsprechen um weitere Verzögerungen
des Rechtsstreits zu vermeiden.
Zur
Umsatzsteuerpflicht von im Rahmen eines im Inland betriebenen Adviesbureau
erzielten Umsätzen, welche an In- und europäische Ausländer erbracht
wurden; keine analoge Anwendung von § 27 Abs. 19 UStG und § 13b
Abs. 5 S. 7 UStG auf dort nicht genannte Fälle.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAH-14170
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 15.06.2018 - 4 K 165/16
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