Versorgungsleistungen einer Stiftung
an ihre Stifter als kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Versorgungsleistungen
die eine Stiftung aus den Erträgen ihres Stiftungsvermögen an ihre
Stifter erbringt sind jedenfalls dann mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich
vergleichbar, wenn die Stifter unmittelbar oder mittelbar Einfluss
auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können. Denn
dann sind sie als „hinter der Stiftung stehende Personen“ anzusehen,
weil sie ähnlich einem Gesellschafter die Erträge aus dem einst
hingegebenen Kapital erhalten und ähnlich einem Gesellschafter in
der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Verwendung der Erträge
der Stiftung und letztlich auch auf deren Vermögen nehmen können
(vgl. BFH I R 98/09 vom .).
2. Keine Gewinnausschüttung,
sondern eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr liegt allerdings
dann vor, wenn die Versorgungsleistungen nicht aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens, sondern aus der Substanz des eingebrachten
Grundstockvermögen erbracht werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1610 Nr. 21 WAAAH-14155
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 21.02.2019 - 6 K 719/18
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