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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 719/18 EFG 2020 S. 1610 Nr. 21

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9

Versorgungsleistungen einer Stiftung an ihre Stifter als kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Versorgungsleistungen die eine Stiftung aus den Erträgen ihres Stiftungsvermögen an ihre Stifter erbringt sind jedenfalls dann mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar, wenn die Stifter unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können. Denn dann sind sie als „hinter der Stiftung stehende Personen“ anzusehen, weil sie ähnlich einem Gesellschafter die Erträge aus dem einst hingegebenen Kapital erhalten und ähnlich einem Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Verwendung der Erträge der Stiftung und letztlich auch auf deren Vermögen nehmen können (vgl. BFH I R 98/09 vom .).

2. Keine Gewinnausschüttung, sondern eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr liegt allerdings dann vor, wenn die Versorgungsleistungen nicht aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, sondern aus der Substanz des eingebrachten Grundstockvermögen erbracht werden.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1610 Nr. 21
WAAAH-14155

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 21.02.2019 - 6 K 719/18

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