Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abrisskosten eines Gebäudes als sofort abzugsfähige nachträgliche Werbungskosten
– Konkludente Einschränkung eines Vorläufigkeitsvermerks auf die Frage der Einkunftserzielungsabsicht – Einschränkung der
Vorläufigkeit durch den Erlass von Teilabhilfebescheiden
Leitsatz
Die erst sechs Jahre nach Erwerb wegen Unwirtschaftlichkeit der Renovierung angefallenen Abrisskosten und die AfaA auf den
Restwert eines Gebäudes stellen keine sofort abzugsfähigen nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung dar, wenn das Gebäude bereits nach den ursprünglichen Plänen des Erwerbers unter weitestgehender Aufgabe der
noch vorhandenen Bausubstanz so grundlegend umgestaltet und baulich verändert werden sollte, dass dies wirtschaftlich einem
Abbruch und anschließenden Neubau gleich kommt (vgl. , BStBl II 1985, 208 und vom 15.
10.1996 IX R 2/93, BStBl II 1997, 325).
Ein dem Wortlaut nach nur auf die Überschusserzielungsabsicht bezogener Vorläufigkeitsvermerk erstreckt sich auch auf die
nachgelagerte Frage der Anerkennung derartiger Abrisskosten und AfaA als sofort abzugsfähige Werbungskosten, wenn für den
Steuerpflichtigen nach den ihm bekannten Umständen hinreichend erkennbar war, dass das FA insoweit Ermittlungen und Nachprüfungen
bis zur Klärung der Entscheidungserheblichkeit zurückzustellen wollte.
Der Erlass von Teilabhilfebescheiden im Einspruchsverfahren führt unter diesen Umständen nicht dazu, dass sich die Reichweite
des Vorläufigkeitsvermerks nur noch auf die Einkunftserzielungsabsicht erstreckt (Abgrenzung zu den Urteilen des , DStR 2016, 242, und des EFG 2017, 1233).
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 851 Nr. 11 HAAAH-14147
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 13.04.2018 - 1 K 419/16 E
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