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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 2439/18 E EFG 2019 S. 775 Nr. 10

Gesetze: EStG § 22 Nr. 5 Satz 1; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 35b

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen als sonstige Einkünfte – Auszahlung von Sterbegeld aus der betrieblichen Altersversorgung an die Erben – Zufluss nachträglicher Einkünfte

Leitsatz

1. Der Besteuerung als sonstige Einkünfte unterliegende Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG liegen auch dann vor, wenn das Sterbegeld aus der betrieblichen Altersversorgung an die Erben, die nicht zugleich Hinterbliebene i. S. der Altersvorsorgeversicherung sind, ausgezahlt wird.

2. Bei dem Sterbegeld handelt es sich um den Rechtsnachfolgern zufließende nachträgliche Einkünfte i.S.d. § 24 Nr. 2 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2019 S. 16 Nr. 21
DStZ 2019 S. 455 Nr. 13
EFG 2019 S. 775 Nr. 10
EStB 2019 S. 513 Nr. 12
ErbBstg 2019 S. 161 Nr. 7
ErbStB 2019 S. 230 Nr. 8
JAAAH-14142

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.12.2018 - 15 K 2439/18 E

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