Zollrecht | Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen (FG)
Die Zollverwaltung darf die
persönliche Steueridentifikationsnummer sowie das für die persönliche
Besteuerung zuständige Finanzamt der Leiterin bzw. des Leiters der
Zollabteilung bei dem betroffenen Unternehmen abfragen (; rechtskräftig).
Hintergrund: Mit dem am in Kraft getretenen Unionszollkodex wurden die Voraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst. Die Zollverwaltung führt für sämtliche vor dem erteilten unbefristeten Bewilligungen eine Neubewertung durch. Geprüft wird dabei, ob die erteilten Bewilligungen den Bewilligungskriterien des Unionszollkodex entsprechen.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Inhaberin zollrechtlicher Bewilligungen. Für Zwecke der Neubewertung übersandte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin im April 2017 den Fragenkatalog zur Selbstbewertung Teil I. Die Klägerin wurde aufgefordert, personenbezogene Daten ihrer Bediensteten und Mitglieder ihres Aufsichtsrats zu offenbaren. Unter anderem sollten die persönlichen Steueridentifikationsnummern sowie die für die persönliche Besteuerung dieser Personen zuständigen Finanzämter mitgeteilt werden. Der Beklagte wies darauf hin, dass er im Fall der Nichtbeantwortung seiner Fragen die zollrechtlichen Bewilligungen widerrufen werde. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die gestellten Fragen zu beantworten.
Nachdem das FG eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hatte (), hat das FG der Klage in weiten Teilen stattgegeben:
Keinen Erfolg hatte die Klägerin, soweit sie sich gegen die Offenbarung der personenbezogenen Daten der Leiterin/des Leiters ihrer Zollabteilung wehrte. Diese Daten muss sie der Zollverwaltung preisgeben.
Die Zollbehörde darf allerdings keine sensiblen Informationen über die persönliche Situation der betroffenen Person - wie ihren Familienstand, ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Einkünfte - erheben.
Außerdem muss die Zollverwaltung die betroffene Person über die erfolgte Erhebung der personenbezogenen Daten unterrichten.
Für die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, geschäftsführenden Direktoren/innen, Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für Zollangelegenheiten der Klägerin verantwortlich sind, Leiter/innen der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter/innen besteht hingegen keine Offenbarungspflicht der Klägerin.
Soweit die Anfrage der Zollbehörde diese Personen betrefft, muss die Klägerin keine Auskünfte erteilen.
Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (Ls)
Fundstelle(n):
VAAAH-14083