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Die Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus nach § 10h EStG
I. Einführung
Durch das StÄndG 1992 (a. a. O.) hat der Gesetzgeber neben Änderungen bei § 10e EStG und der Schaffung einer Norm, die schutzwürdige Kulturgüter fördern soll (§ 10g EStG), auch die unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung im eigenen Haus (§ 10h EStG) in den Kreis der durch Quasi-SA-Abzug steuerbegünstigten Objekte einbezogen. Gegenstand dieses Beitrags ist ausschließlich § 10h EStG. Die Vorschrift ist erstmals für den VZ 1991 anwendbar (§ 52 Abs. 14c EStG).
Nach § 10e Abs. 1 Satz 3 EStG liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Daraus ist nach allgemeiner Ansicht (z. B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10e EStG Anm. 113; Stephan in Littmann/Bitz/Meincke, § 10e EStG Rz. 54) im Umkehrschluß zu folgern, daß eine Überlassung der gesamten Wohnung einem Quasi-SA-Abzug nach § 10e EStG im Weg steht. Um die Schaffung neuen Wohnraums zu fördern (s. BT-Drucks. 12/1506 S. 171), schuf der Gesetzgeber für diesen Fall die neue Vorschrift des § 10h EStG, die teilweise auf § 10e EStG Bezug nimmt. Wie bei der Selbstnutzung - wegen des grds. Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung - fehlt auch bei der unentgeltlichen Überlassung die Anknüpfung an eine Einkunftsart. Eine Förderung im Bereich d...