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Personenkraftwagen im Investitionszulagenrecht
Während im alten bundesdeutschen InvZ-Recht die Gewährung bzw. Nichtgewährung einer InvZ für Pkw nur bei der Berlinzulage eine Rolle spielte, ist die Zuordnung eines Anlageguts zu den Pkw nach dem InvZulG 1991, das nur für die jungen Bundesländer Bedeutung hat, ohne jede Ausnahme zulagenschädlich. Nach § 2 InvZulG 1991 gibt es bei einwandfreier Zuordnung des Anlageguts zum Pkw im Beitrittsgebiet keine InvZ. Das gilt selbst dann, wenn ein Pkw die wesentliche Betriebsgrundlage bildet, wie das z. B. bei Taxis, Miet- und Fahrschulwagen häufig der Fall ist.
Will man also die Zulagenschädlichkeit bei Anschaffung eines Fahrzeugs für den Betrieb oder eine Betriebsstätte im Beitrittsgebiet von vornherein vermeiden, so sollte man zunächst prüfen, was nach Ansicht von Verwaltung und Rspr. unter den Begriff Pkw fällt und welche Möglichkeiten bestehen, auch noch nach Anschaffung die Zulagenschädlichkeit zu beseitigen.
I. Pkw laut Kfz-Brief
Das InvZulG enthält keine allgemeine Begriffsbestimmung zum Pkw und zu seiner Abgrenzung von anderen Fahrzeugen. Nach Verwaltungsauffassung richtet sich die Zuordnung eines Fahrzeugs zu den Pkw auch für die InvZ nach dem KraftSt-Recht. Dabei gilt grds. die erste...BStBl I S. 768BStBl I S. 236