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Pfändungsfreigrenzen | Anpassung zum
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die ab dem geltenden neuen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). [i]Wenning, Lohnpfändung, infoCenter, NWB PAAAB-05676 Der Berechnung ist die am 1.1. des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen (vgl. § 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO). Ab dem beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.178,59 € mtl. (bis : 1.133,80 € mtl.). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um 443,57 € mtl. (bis : 426,71 € mtl.) für die erste und um jeweils weitere...