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FG München Urteil v. - 6 K 3063/18 EFG 2019 S. 843 Nr. 11

Gesetze: EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1, AO § 37 Abs. 2 S. 1, InsO § 80, InsO § 35, InsO § 196, InsO § 199

Rückforderung von unberechtigt auf ein Anderkonto eines Insolvenzverwalters gezahlter Eigenheimzulage nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter persönlich

Leitsatz

Ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eigenheimzulage zugunsten der späteren Insolvenzschuldnerin festgesetzt worden, wird die Immobilie während des Insolvenzverfahrens veräußert und zahlt die Finanzbehörde anschließend (unberechtigt) weiter Eigenheimzulage auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters aus, ist nicht der Insolvenzverwalter persönlich, sondern die Insolvenzmasse als Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO anzusehen (Anschluss an , EFG 2015 S. 1788; gegen Finanzgericht Münster, Urteil v., 6 K 213/13 AO, EFG 2016 S. 1221, und gegen , EFG 2017 S. 1853). Die Finanzbehörde ist daher nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO berechtigt, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die unberechtigt ausgezahlte Investitionszulage vom Insolvenzverwalter persönlich zurückzufordern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 843 Nr. 11
ZAAAH-13814

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FG München, Urteil v. 06.03.2019 - 6 K 3063/18

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