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FG München Urteil v. - 3 K 1976/17 EFG 2019 S. 1036 Nr. 12

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a

Einheitliche Leistung bei Überlassung von Räumen und Praxisausstattung für den Betrieb funktionsfähiger Zahnarztpraxen

Leitsatz

1. Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst.a UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen.

2. Bei der Überlassung von Räumlichkeiten sowie der Ausstattung für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einen einheitlichen Vertrag, der keine Aufteilung des zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung vorsieht, stellt die Überlassung des Praxisinventars keine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung dar, wenn die Überlassung einer voll funktionsfähigen Praxisausstattung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich für die Beteiligten bedeutender als die reine Raumüberlassung ist.

3. Im Streitfall handelt es sich um wirtschaftlich eigenständige Leistungen besonderer Art, nämlich die Bereitstellung funktionsfähiger Zahnarztpraxen, die nicht nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst.a UStG steuerfrei sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2019 S. 713
EFG 2019 S. 1036 Nr. 12
PAAAH-13813

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FG München, Urteil v. 27.02.2019 - 3 K 1976/17

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