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FG München Urteil v. - 14 K 1039/16

Gesetze: KN UPos. 8544 42 10, UPos. 8544 42 90

Zolltarifliche Einreihung von USB-Kabeln mit Standfuß

Leitsatz

1. USB-Kabel mit Standfuß, die nach ihren im Zeitpunkt der Zollabfertigung erkennbaren objektiven Merkmalen und Eigenschaften als Anschluss- bzw. Verlängerungskabel für Apparate mit USB-A-Steck-Anschluss dienen, sind auch dann in die Unterposition 8544 42 90 KN einzureihen, wenn sie nach der Überführung in den freien Verkehr (nur) zusammen mit einem WLAN USB-Stick vertrieben werden.

2. Als „Telekommunikation” im Sinne der Unterposition 8544 42 10 KN ist nicht jeglicher Datenaustausch, sondern nur ein solcher anzusehen, der unter Verwendung von Telekommunikationstechnologie stattfindet.

3. USB-Kabel, die auch zusammen mit Telekommunikationstechnologie verwendet werden können, fallen selbst dann nicht unter die Unterposition 8544 42 10 KN, wenn sie die Informationsübertragung günstig beeinflussen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAH-13809

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG München, Urteil v. 29.11.2018 - 14 K 1039/16

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