Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzug von Spenden bei der Einkommensteuer
I. Allgemeines
1. Begriff der Spende und Abgrenzung von den Betriebsausgaben
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben, die der Spender zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (vgl. II) leistet. Sie sind Kosten der Lebensführung, deren Abzug als Sonderausgaben nach § 10b EStG in § 12 Satz 1 EStG vorbehalten ist. Als Sonderausgaben vermindern die Spenden den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 EStG). Für die Abgrenzung der Spenden von den Betriebsausgaben kommt es auf die Motivation an, aus der heraus die Ausgaben gemacht werden. Eine Spende liegt vor, wenn für die Ausgabe eine deutlich überwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation gegeben ist. Maßgebend sind die Motive, wie sie durch äußere Umstände erkennbar werden ( BStBl 1988 II S. 220, und v. , BStBl 1990 II S. 237). Dem Spendencharakter steht nicht entgegen, wenn die Ausgaben durch betriebliche oder berufliche Erwägungen mit veranlaßt werden (Abschn. 122 EStR). Für Beiträge und Spenden an politische Parteien ist der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gesetzlich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 6 und § 9 Abs. 5 EStG).
2. Spenden als Ausgaben
Spenden sind Ausgaben (§ 10b Abs. 1 EStG). Als Spenden abziehbar sind alle Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur För...BStBl 1991 II S. 70BStBl II S. 879BStBl 1972 II S. 55