Auflösung einer Pensionsrückstellung bei Umstellung einer
arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage auf ein Kombinationsmodell
Leitsatz
Werden arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusatzleistungen dahingehend umgewandelt, dass ein Pensionsfonds unmittelbar gegenüber
den begünstigten Beschäftigten verpflichtet ist, die bereits begonnenen Altersrenten sowie den erdienten Teil der Altersrenten
der Aktivbeschäftigten zu erbringen, während der bis dahin nicht erdiente Teil der Altersrenten zukünftig von einer Unterstützungskasse
erbracht werden soll (Kombinationsmodell) ist die für die Pensionszusagen gebildete Rückstellung aufzulösen und der über die
aufgelösten Rückstellung hinaus zu zahlende Betrag in voller Höhe gewinnmindernd als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Dabei kann der sich gewinnmindernd auswirkende Betrag antragsgemäß gemäß § 4e Abs. 3 EStG auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre
verteilt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 904 Nr. 11 EStB 2019 S. 510 Nr. 12 GmbH-StB 2019 S. 201 Nr. 7 PAAAH-13638
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 07.11.2018 - 4 K 2332/15
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