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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 2332/15 EFG 2019 S. 904 Nr. 11

Gesetze: EStG § 4e; EStG § 6a

Auflösung einer Pensionsrückstellung bei Umstellung einer arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage auf ein Kombinationsmodell

Leitsatz

Werden arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusatzleistungen dahingehend umgewandelt, dass ein Pensionsfonds unmittelbar gegenüber den begünstigten Beschäftigten verpflichtet ist, die bereits begonnenen Altersrenten sowie den erdienten Teil der Altersrenten der Aktivbeschäftigten zu erbringen, während der bis dahin nicht erdiente Teil der Altersrenten zukünftig von einer Unterstützungskasse erbracht werden soll (Kombinationsmodell) ist die für die Pensionszusagen gebildete Rückstellung aufzulösen und der über die aufgelösten Rückstellung hinaus zu zahlende Betrag in voller Höhe gewinnmindernd als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dabei kann der sich gewinnmindernd auswirkende Betrag antragsgemäß gemäß § 4e Abs. 3 EStG auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 904 Nr. 11
EStB 2019 S. 510 Nr. 12
GmbH-StB 2019 S. 201 Nr. 7
PAAAH-13638

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 07.11.2018 - 4 K 2332/15

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