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Der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG
Nach § 32 Abs. 7 Satz 1 EStG wird dem Stpfl., der nicht nach dem Splittingverfahren besteuert wird und auch nicht der Ehegattenveranlagung unterliegt, ein Haushaltsfreibetrag gewährt, wenn er einen Kinderfreibetrag erhält. Der Haushaltsfreibetrag, der danach Alleinstehenden mit Kind zusteht, entspricht der Höhe nach dem Grundfreibetrag von 5 616 DM (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG), wird aber, anders als dieser, mit progressionsentlastender Wirkung vom Einkommen abgezogen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG trifft Regelungen zur Zuordnung von Kindern, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind.
I. Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrags - Verhältnis zu anderen Vorschriften
1. Bedeutung und Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 EStG
Der Haushaltsfreibetrag soll einen Ausgleich für die Verdoppelung der tariflichen Nullzone durch das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) schaffen (BT-Drucks. 7/1470, S. 222 und 283). Nach der Rspr. des BVerfG und des BFH soll der Haushaltsfreibetrag die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigen, die bei alleinerziehenden Stpfl. gegenüber anderen Alleinstehenden durch die Unterhaltung eines eigenen Hausstandes eintritt ( BStBl II S. 526, 534, und v. , BStBl II S. 717, 726, ”Alleinerziehenden- Entscheidung”; BStBl II S. 764). Zur V...