Einkommensteuer | "Zuhause im Glück"-Renovierungsleistungen (FG)
Der Teilnehmer an der
Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" muss die bei ihm durchgeführten
Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern ().
Sachverhalt: Beim Fernsehformat "Zuhause im Glück" werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch der Antragsteller überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt der Antragsteller zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das Finanzamt besteuerte 65% der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.
Das FG gab dem Finanzamt zwar dem Grunde nach Recht:
Denn der Teilnehmer erbringt gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssen.
Dennoch ist die Vollziehung der Steuer überwiegend auszusetzen: Denn das Finanzamt hat nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen sind steuerpflichtig.
Die Entscheidung ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollziehung und damit die Bezahlung der Einkommensteuer bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gewendet hat.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (Ls)
Fundstelle(n):
XAAAH-13495