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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2019

Einkommensteuer | "Zuhause im Glück"-Renovierungsleistungen (FG)

Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern ().

Sachverhalt: Beim Fernsehformat "Zuhause im Glück" werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch der Antragsteller überließ sein Haus zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten. Daneben verpflichtete er sich zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Zudem räumte er der Produktionsgesellschaft umfassend die Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein. Hierfür erhielt der Antragsteller zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Das Finanzamt besteuerte 65% der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Das FG gab dem Finanzamt zwar dem Grunde nach Recht:

  • Denn der Teilnehmer erbringt gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssen.

  • Dennoch ist die Vollziehung der Steuer überwiegend auszusetzen: Denn das Finanzamt hat nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert. Nur die reinen Renovierungsleistungen sind steuerpflichtig.

Hinweis:

Die Entscheidung ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollziehung und damit die Bezahlung der Einkommensteuer bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gewendet hat.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
XAAAH-13495